Dokumentierte Rechtsbeugung (§ 339 StGB) im öffentlichen Fall 6 A 2316/22
Vom Verwaltungsgericht (VG) Hannover über das Amtsgericht Hannover, Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Niedersächsischen Justizministerium bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe. Wie Dienstaufsichten am VG Hannover und OVG Lüneburg parteiischen Richtern, die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) begehen, Beihilfe (§ 27 StGB) leisten und dabei von Strafverfolgungsbehörden, dem Niedersächsischen Justizministerium, BVerfG und juristischen Medienplattformen, wie z.B. Legal Tribune Online, gedeckt werden.Auf Neocities
Zusammenfassung:
Der Beklagte (Hochschule Hannover) und das, vor der Rechtsbeugung, zuständige Gericht am VG Hannover verweigern seit drei Jahren die Auseinandersetzung mit unwiderlegten Beweisen. Stattdessen dokumentieren Aktenlage und Schriftverkehr ein Muster vorsätzlicher Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Beweismittelvernichtung (§ 444 ZPO) und systematischer Grundrechtsverletzungen, welche sich nicht ausschließlich auf das VG Hannover begrenzen.
- Beweisvernichtung und Verfälschung von Beweisen (§ 268 StGB): Löschung von Vorlesungsmaterial durch die Hochschule während des laufenden Verfahrens (§ 444 ZPO) sowie Verfälschung von technischen Aufzeichnungen (CD des Klägers und Studienkonto mit erbrachten Leistungen)
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Strafvereitelung (§ 258 StGB):
- Richter am VG Hannover ignorieren Beweisvernichtung und Verfälschung von Beweisen sowie mathematische Fachbeweise des Klägers (§ 427 ZPO), verweigern Sachverständigengutachten (§ 24 VwVfG), deuten die Gründe für die ungültige Exmatrikulation, trotz mehrfacher Widerlegung durch den Kläger, rechtswidrig um und rechtfertigen sowohl ihre eigenen als auch die Straftaten des Beklagten.
- Das OVG Lüneburg lehnt die Beschwerde in zwei Tagen ab – ohne Prüfung der Beweise, und deutet, vorsätzlich, die eindeutig rechtskräftige Beschwerde (§ 146 VwGO) vom 22.04.2025 zu einer rechtlich unverbindlichen „Dienstaufsichtsbeschwerde“ um.
- Beihilfe (§ 27 StGB), Mittäterschaft (§ 25 StGB) und unterlassene Diensthandlungen (§ 336 StGB): Anstatt einzugreifen, leisten die Dienstaufsichten am VG Hannover sowie OVG Lüneburg Beihilfe. Zu den unwiderlegten Beweisen des Klägers / Beschwerdeführers forderten sie weder Stellungnahmen oder Gegenbeweise vom Beklagten oder den zuständigen Richtern ein, noch lieferten sie selbst Beweise für ihre unbegründeten und somit unbelegten Ausführungen.
- Justizwillkür und Dienstaufsichtsversagen: Das Justizministerium verweist trotz Rechtsbeugung durch den Direktor am OVG zurück zu diesem (§ 62 DRiG) und behauptet, dass es die Dienstaufsichtsbeschwerde am Justizministerium vom 15.05.2025 aufgrund einer "Fristsetzung" durch den Beschwerdeführer ablehnt. Inhaltlich, setzt sich das Justizministerium nicht mit den unwiderlegten Beweisen auseinander.